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Das Bundesministerium für Finanzen hatte im Schreiben vom 26. Februar 2021 die Änderung Ihrer Auffassung zur Nutzungsdauer von Hardware und Software bekanntgegeben. Kern der Änderung ist eine Verkürzung der anzusetzenden Nutzungsdauer.
In der Praxis kamen jedoch zu dieser Neuerungen Fragen auf, auf die das Bundesministerium in seinem aktuellen Schreiben vom 22. Februar 2022 nun detailliert eingeht (Punkte 1.1. bis 1.4). Das aktuelle Schreiben stellen wir Ihnen hier auf der Seite als PDF zur Verfügung.
Eine genaue Auflistung der betroffenen Wirtschaftsgüter findet sich in Rz. 2ff. des BMF-Schreibens.
Bisher galt eine anzusetzende Nutzungsdauer von 3 Jahren.
Damit sollte die Änderung neben ERP-Lösungen unserer Ansicht nach auch CRM-Softwarelösungen umfassen.
Die bisherigen Regelungen kommen letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2021 enden, zur Geltung.
„In Gewinnmitteilungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze des BMF-Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.“ (BMF-Schreiben)
Ziel der Änderung ist eine Förderung der Digitalisierung. Letztendlich entspricht diese Anpassung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dem schnellen Wandel aufgrund des technischen Fortschritts.
Die Anpassung bewirkt, dass Sie Anschaffungen der betroffenen Wirtschaftsgüter mit einem höheren Wert gewinnmindernd am Ende Ihres Wirtschaftsjahres ansetzen können und dies einen steuerlichen Vorteil für Sie bedeuten kann.
Fazit: Die Einführung einer ERP- und CRM-Software-Lösung gestaltet sich ab sofort noch attraktiver, da Sie die Aufwendungen in demselben Wirtschaftsjahr vollständig abschreiben können.
Wichtiger Hinweis: Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres individuellen Sachverhalts wenden Sie sich bitte an Ihre/n Steuerberater/in. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.
Nutzen Sie die steuerlichen Vorteile und kombinieren Sie diese gegebenenfalls mit modernen Finanzierungsmöglichkeiten. Um bei der Finanzierung Ihrer Lösung die für Ihr Unternehmen passende Variante anbieten zu können, arbeiten wir mit namhaften Finanzierungsgesellschaften zusammen.
Neben dem Kauf unserer Lösungen und Dienstleistungen gibt es noch weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie Leasing oder Mietkauf. Ebenso kommt ein klassisches Darlehen in Betracht.
Wir sind überzeugt, dass unsere Lösungen sich zeitnah amortisieren. Sprechen Sie uns an, wenn Sie nähere Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten wünschen. Wir sind gerne für Sie da!
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